Piraterieverfolgung  

 

Kornmeier & Partner sind seit Jahren im Bereich der Piraterieverfolgung tätig. Schon in den 90er Jahren hat die Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof ein Musterurteil zur Verantwortlichkeit und Ersatzverpflichtung beim Vertrieb illegaler Tonträger erwirkt (BGH, Urteil vom 18.12.1997, „Beatles – Doppel-CD“, GRUR 1998 S. 568).

 

In Kooperation mit einem etablierten Softwareunternehmen sind Kornmeier & Partner tätig im Bereich der elektronisch gestützten Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet. Im Bereich der sogenannten „Online-Piraterie“ wird die Verletzung von

 

  • Tonträgern
  • Games
  • Filmen

 

in sogenannten Tauschbörsen („illegales Filesharing“) technisch überwacht und zugunsten der Rechteinhaber außergerichtlich sowie gerichtlich Unterlassungs- und Ersatzansprüche geltend gemacht.

 

 

Diese Dienstleistung bietet Kornmeier & Partner auch für die Inhaber von

  • Bildrechten oder
  • Markenartiklern

an, deren Rechte im Internet verletzt werden („Produktpiraterie“). Aufgrund einer vorhandenen technischen Infrastruktur kann gezielt nach Rechtsverletzungen gesucht werden, die auf Verkaufs- bzw. Versteigerungsplattformen oder Individualwebsites stattfinden.

 

Zur Verfolgung von Internetpiraterie wurde auf Grundlage einer EU-Richtlinie im Juli 2008 ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen Internetserviceprovidern (ISP) geschaffen. Aufgrund dieses Anspruches haben Rechteinhaber gegen ISP unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welcher potentielle Rechtsverletzer hinter einer bestimmten IP-Adresse steht. Unmittelbar nach Einführung des Gesetzes haben. Kornmeier & Partner beim OLG Köln am 21.10.2008 eine Musterentscheidung erwirkt, die bis heute Leitfunktion in der deutschen Rechtsprechung hat (OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2008, „Ganz anders“, GRUR-RR 2009 S. 9).

 

Eine weitere Musterentscheidung wurde am 12.05.2010 beim BGH erwirkt. Mit dieser Musterentscheidung, die inzwischen für die gesamte Piraterie-Rechtsprechung in Deutschland ebenfalls Leitfunktion hat, wurden die Grundsätze der Verantwortung von Inhabern von WLAN-Anschlüssen geklärt (BGH, Urteil vom 12.05.2010, „Sommer unseres Lebens“; NJW 2010 S. 2061).

BGH Urteil „Sommer unseres Lebens“

Die Entscheidung des BGH (12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) ist die erste Musterentscheidung zur Frage der Verantwortlichkeit von Inhabern von WLAN-Anschlüssen für Rechtsverletzungen, die über ihren Anschluss begangen werden. [>>mehr]

Der BGH setzte sich in diesem Urteil mit der Täterhaftung und der sogenannten Störhaftung auseinander. Entschieden wurde, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Person, über deren Internetanschluss einer Rechtsverletzung festgestellt wird, für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Weiterhin setzte sich der BGH mit der sogenannten Störerverantwortung auseinander. Entschieden wurde, welche Prüfungspflichten und Sicherungsmaßnahmen der Inhaber eines Internetanschlusses durchführen muss, um die Verletzung von Urheberrechten über seinen Anschluss zu verhindern. Entschieden wurde, dass die zum Kaufzeitpunkt eines Routers marktüblichen Sicherungen vorgenommen werden müssen. Hierzu gehört es, nach dem Anschluss eines WLAN-Routers den Zugang zum Router durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu schützen und die werkseitige Standardsicherung durch eine solche Sicherung zu ersetzen.

OLG Köln Beschluss „Ganz anders"

Gegenstand des Beschlusses des OLG Köln (Az.: 6 Wx 2/08) war die erste grundlegende Entscheidung zu dem 2008 neu eingeführten Auskunftsverfahren im Bereich von Internetpiraterie (Verfolgung von Filesharing in Tauschbörsen). [>> mehr]

Zu prüfen war unter anderem die Frage, wann eine Verletzung von Urheberrechten im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Nur dann sind Internetserviceprovider verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wer die Person ist, der zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, wann eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Weiterhin wurde entschieden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Personen, denen IP-Adressen zugeordnet sind, durch das Auskunftsverfahren nicht verletzt wird. Das OLG Köln hob hervor, dass das neugeschaffene Gesetz dem Bedürfnis nach einer effektiven Verfolgung von massenhaften Rechtsverletzungen im Internet Rechnung trägt. Das gerichtliche Auskunftsverfahren gegenüber Internetserviceprovidern ist Voraussetzung für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen gegen Personen, die Urheberrechte im Internet verletzen.

BGH Urteil „Beatles-Doppel-CD“

Gegenstand des Urteils des BGH (18.12.1997, Az.: I ZR 79/95) war der Vertrieb von Tonträgern der Beatles durch ein nicht von den Künstlern oder der Tonträgerfirma der Künstler autorisierten Dritten. [>> mehr]

Der Dritte hatte im Vertrauen auf eine vermeintliche „Schutzrechtslücke“ im Urheberrecht die Tonträger auf den Markt gebracht. Aus Sicht des klagenden Tonträgerunternehmens, das die Rechte an Tonaufnahmen der Beatles hält, war dies ein Fall von Piraterie. Die Frage, ob eine Schutzrechtslücke bestand, war seinerzeit umstritten. Es ging hier um das sog. Diskriminierungsverbot zugunsten von Angehörigen anderer EU-Staaten. Zum Zeitpunkt, an dem das dritte Unternehmen die Tonträger in den Markt brachte, stand eine Grundsatzentscheidung unmittelbar bevor. Der EuGH entschied damals zugunsten der Rechteinhaber, dass diese an den Tonaufnahmen Schutz in Deutschland genießen. Weiterhin stellte der BGH fest, dass das dritte Tonträgerunternehmen auf eigenes Risiko gehandelt habe, wenn es entgegen der vom EuGH später bestätigten Rechtslage die Tonträger rechtswidrig verbreitet hat. Das Tonträgerunternehmen habe daher fahrlässig gehandelt und war den Rechteinhabern zur Leistung von Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberrechte verpflichtet.

Leistungen    

  • Urheberrecht
  • IT-Recht
  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Presserecht
  • Web Compliance
  • E-Commerce
  • Datenschutz
  • Sportrecht
  • Piraterieverfolgung
  • Mediation

Branchen    

  • Musik
  • IKT
  • Games
  • Agenturen
  • Veranstalter
  • Funk, Fernsehen, Film
  • Verlage