Piraterieverfolgung
Kornmeier & Partner sind seit Jahren im Bereich der Piraterieverfolgung tätig. Schon in den 90er Jahren hat die Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof ein Musterurteil zur Verantwortlichkeit und Ersatzverpflichtung beim Vertrieb illegaler Tonträger erwirkt (BGH, Urteil vom 18.12.1997, „Beatles – Doppel-CD“, GRUR 1998 S. 568).
In Kooperation mit einem etablierten Softwareunternehmen sind Kornmeier & Partner tätig im Bereich der elektronisch gestützten Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet. Im Bereich der sogenannten „Online-Piraterie“ wird die Verletzung von
- Tonträgern
- Games
- Filmen
in sogenannten Tauschbörsen („illegales Filesharing“) technisch überwacht und zugunsten der Rechteinhaber außergerichtlich sowie gerichtlich Unterlassungs- und Ersatzansprüche geltend gemacht.
Diese Dienstleistung bietet Kornmeier & Partner auch für die Inhaber von
- Bildrechten oder
- Markenartiklern
an, deren Rechte im Internet verletzt werden („Produktpiraterie“). Aufgrund einer vorhandenen technischen Infrastruktur kann gezielt nach Rechtsverletzungen gesucht werden, die auf Verkaufs- bzw. Versteigerungsplattformen oder Individualwebsites stattfinden.
Zur Verfolgung von Internetpiraterie wurde auf Grundlage einer EU-Richtlinie im Juli 2008 ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen Internetserviceprovidern (ISP) geschaffen. Aufgrund dieses Anspruches haben Rechteinhaber gegen ISP unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welcher potentielle Rechtsverletzer hinter einer bestimmten IP-Adresse steht. Unmittelbar nach Einführung des Gesetzes haben. Kornmeier & Partner beim OLG Köln am 21.10.2008 eine Musterentscheidung erwirkt, die bis heute Leitfunktion in der deutschen Rechtsprechung hat (OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2008, „Ganz anders“, GRUR-RR 2009 S. 9).
Eine weitere Musterentscheidung wurde am 12.05.2010 beim BGH erwirkt. Mit dieser Musterentscheidung, die inzwischen für die gesamte Piraterie-Rechtsprechung in Deutschland ebenfalls Leitfunktion hat, wurden die Grundsätze der Verantwortung von Inhabern von WLAN-Anschlüssen geklärt (BGH, Urteil vom 12.05.2010, „Sommer unseres Lebens“; NJW 2010 S. 2061).


















